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Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter
Frank Richter
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Mit einem PS im Verkehr
Wer ausreitet, muss eine Fülle von Vorschriften beachten. Auf welchen Straßen und Wegen darf man (nicht) reiten? Welche Regeln gelten für Gruppenausritte, welche für das Führen von Pferden? Und welche juristischen Probleme bergen Pferdeäpfel?
Um in die Natur zu gelangen, muss man häufig öffentliche Straßen passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsverordnung (StVO). Nach dieser sind Haus- und Stalltiere, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs herbeiführen können, auf der Straße nicht erlaubt.
Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Tiere von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Das heißt: Der Reiter trägt die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und, falls es nicht verkehrssicher ist, der Straße fern bleibt.
Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten für sie die nach § 28 Abs. 2 StVO für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Das bedeutet zum Beispiel, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist oder dass auch Reiter die allgemeinen Verkehrsschilder beachten müssen und an dieselben Beleuchtungsvorschriften gebunden sind wie andere Verkehrsteilnehmer.
Reiter dürfen aber längst nicht alle öffentlichen Straßen benutzen: Rad- und Fußwege, Autobahnen, Kraftfahrstraßen und gesperrte Verkehrsflächen sind für Reiter tabu.
Auf Geh- und Radwege ausweichen?
In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der bedrohlichen Stelle vorbeiführt. Dann stellt sich die Frage, ob er mit dem Tier auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen darf. Die Rechtslage ist klar: Nach § 41 StVO handelt es sich bei Geh- und Radwegen um so genannte Sonderwege. Als solche dürfen sie nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern, also von Fußgängern und Radfahrern, benutzt werden. Für alle anderen sind sie tabu.
Deshalb muss der Reiter, auch wenn er sein Pferd führt, grundsätzlich auf der Straße bleiben. Denn genauso wie ein gerittenes ist auch ein geführtes Pferd weder auf Rad- noch auf Gehwegen zugelassen – obwohl sein Reiter in diesem Moment Fußgänger ist.
Das Reiten im Verband
Zusätzliche Vorschriften greifen, wenn mehrere Reiter gemeinsam unterwegs sind. Reitergruppen müssen als solche für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein. Die Straßenverkehrsordnung spricht in diesem Fall von Verbänden (§ 27 StVO). Bereits drei Reiter-Pferd-Paare bilden einen solchen Verband, der rechtlich gesehen als nur ein Verkehrsteilnehmer gilt. Das hat den Vorteil, dass der gesamte Verband geschlossen weiterreiten kann, wenn während einer Straßenüberquerung die Ampel auf Rot umschaltet.
Ein Verband bedarf eines Verbandsführers, der vorne links reitet und für die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu sorgen hat. Der Verband sollte nicht länger als 25 Meter sein. Notfalls ist in mehreren Gruppen (Verbänden) zu reiten. Zwischen diesen ist ein ausreichend großer Abstand einzuhalten, der anderen das Überholen ermöglicht.
Führen – gekoppelt und ungekoppelt
Auch das Führen von Pferden unterliegt Einschränkungen. Ungekoppelt darf man nur ein Pferd führen. Bei zwei Pferden wird es dagegen schon schwierig. Die häufig praktizierte Vorgehensweise, je ein Pferd rechts und links am Strick zu führen, ist unzulässig. Auch mehrere Pferde die Straße entlang zu treiben, ist verboten.
Will man zwei oder mehr Pferde führen, muss man sie koppeln, die Tiere also mit einem kurzen Strick untereinander am Halfter verbinden. Diese Koppelungspflicht gilt bereits für Saugfohlen, wobei in diesem Fall das Koppel am Bauchgurt der Mutterstute befestigt werden sollte. Bei älteren Pferden muss man die Trense über das Halfter schnallen. Die Zügel laufen in die Hand des Führers. Gekoppelt dürfen bis zu vier Pferde geführt werden. Dies sollte man aber nicht ausreizen – mit zwei Pferden ist es schließlich schon schwierig genug.
Auch wenn ein Reiter zwei Handpferde mitführt, hat er sie untereinander zu koppeln. Dabei muss das Reitpferd links von den beiden Handpferden gehen. Mehr als zwei Handpferde dürfen nicht mitgenommen werden.
Die Vorfahrtsfrage
Wer hat Vorfahrt – Auto oder Pferd? Bei dieser Frage sind viele Verkehrsteilnehmer – nicht nur berittene – ratlos. Doch sie ist relativ einfach zu beantworten. Denn für Reiter im Straßenverkehr gelten keine besonderen Regelungen. Insbesondere sind sie nicht per se wartepflichtig. Die Vorfahrt erzwingen zu wollen, ist für sie allerdings ebenso wenig ratsam wie für Radfahrer.
Einen Sonderfall stellen Führer von Pferden dar: Auch wenn dies für die Benutzung von Rad- und Gehwegen nicht zutrifft, gelten sie im Zusammenhang mit der Vorfahrtsfrage als Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, und sind daher stets wartepflichtig.
Zankäpfel
Ein weiteres konfliktträchtiges Problem sind die Pferdeäpfel, die unterwegs auf die Straße fallen. Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den meisten Regelungen in diesem Bereich um kommunale Satzungen oder Polizeiverordnungen handelt. In diesen legt jede Gemeinde individuell für ihr Gebiet fest, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbocken auf Fahrbahnen und Bürgersteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht.
Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen. Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Was in der betreffenden Ortschaft gilt, sollte deshalb bei der Gemeinde erfragt werden.
Bundeseinheitlich gilt jedoch § 32 Straßenverkehrsordnung. Er besagt, dass Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen verboten sind. Gefährden oder erschweren sie den Verkehr, muss der verursachende Reiter sie, wenn zumutbar, entfernen, beziehungsweise kenntlich machen. Das gilt einer Verwaltungsvorschrift zufolge insbesondere auch für Viehkot. Denn vor allem bei Nässe kann sich aus ihm ein rutschiger Schmierfilm bilden, der zu der erwähnten Gefährdung insb. von Motorradfahrern oder Erschwerung des Verkehrs führt.
Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 146/06, festgestellt, dass der Verursacher einer Verschmutzung im Falle eines durch die Verschmutzung verursachten Unfalles, in nicht unerheblichem Maße haftet.
Unverzügliche Beseitigungspflicht
§ 32 StVO spielt allerdings nur bei schwerwiegenderen Verunreinigungen eine Rolle, geringfügige Behinderungen lässt er außer Betracht. Mit anderen Worten: Es kommt auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position auf der Straße, Bedeutung und Nutzung dieser Straße) an.
Ein Verstoß gegen §32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen, entstehen auch zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen. Der Reiter kann zwar nicht verhindern, dass sein Pferd auf die Straße äpfelt. Aber diese Tatsache ändert nichts an seiner Beseitigungspflicht. Diese entfällt nur auf Feld- oder Privatwegen.
Allerdings verlangt das Gesetz nicht eine „sofortige“, sondern nur eine „unverzügliche“ Beseitigung der Hinterlassenschaften. Das heißt, der Reiter kann zum Stall zurückreiten, um dem Haufen anschließend mit geeignetem Werkzeug zu Leibe zu rücken. Grundsätzlich geht die Entfernung des Kots auf seine Kosten.
Eine Frage der Rücksichtnahme
Bundesweit spielen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Pferdeäpfeln auch das Nachbarrecht sowie die Rechte aus dem Eigentum eine Rolle. Das heißt, grundsätzlich kann sich jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen dessen Verschmutzung mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren. Neben dem Bundes- und oben erwähntem Kommunalrecht greift bei diesem Thema aber auch das Landesrecht. Ein Beispiel: In Baden-Württemberg besagt § 37 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen – worunter in der Regel auch Tierkot fällt. Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen aller anderen Bundesländer.
Abschließend möchte ich zum Thema Pferdeäpfel festhalten: Jeder Reiter sollte Verunreinigungen, die sein Pferd verursachte, nach Möglichkeit entfernen, auch wenn er gesetzlich nicht dazu gezwungen ist. Das gebietet schon die Rücksicht auf die Mitmenschen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, etwa weil der Haufen zu weit vom Stall entfernt ist, auf einer viel befahrenen Straße liegt oder weil man keine geeigneten Geräte dabei hat, so sollte man zumindest versuchen, ihn zu kennzeichnen oder Einrichtungen wie die Straßenwacht oder die Müllabfuhr zu benachrichtigen, die ihn entfernen können.
Reiten außerhalb von Straßen
Nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch auf öffentlichen Feldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung – mit der Folge, dass Pferde auf diesen Wegen geritten und geführt werden dürfen. Im Wald und auf nicht öffentlichen Wegen in der Feldflur unterliegen Reiter und Pferde dagegen nicht der Straßenverkehrsordnung, sondern dem Bundesnaturschutz- und dem Bundeswaldgesetz. Bundesweit gilt, dass das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet ist und auf eigene Gefahr geschieht.
Allerdings sind Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz so genannte Rahmengesetze, die die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen. Auf das Reiten in der Feldflur hat dies keine weitergehenden Auswirkungen. In den meisten Bundesländern ist es dort mittlerweile auf privaten, also nicht öffentlichen Wegen grundsätzlich erlaubt (prinzipielle Genehmigung mit Verbotsvorbehalt).
Reiten im Wald
Komplizierter wird es, sobald Pferd und Reiter den Wald betreten. Hier sind die landesrechtlichen Vorschriften sehr uneinheitlich. Grob lassen sie sich aber in zwei Gruppen einteilen: In einigen Bundesländern ist das Reiten nur eingeschränkt möglich. In den restlichen Bundesländern ist das Thema Reitrecht dagegen großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können aber getroffen werden, wenn sie zum Schutz der Natur oder für ein verträgliches Miteinander von Reitern und anderen Naturnutzern erforderlich sind.
Die Kennzeichnungspflicht
In den vielen Bundesländern besteht eine Kennzeichnungspflicht. Sie besagt, dass jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes Kennzeichen führen muss, auf das die Reiterplakette des jeweiligen Jahres aufgeklebt ist. Eine weitere Gemeinsamkeit: In den meisten Ländern darf der Wald nur zum Zwecke der Erholung betreten werden. Verfolgt das Betreten – ob zu Fuß, zu Pferd oder mit der Kutsche – andere Zwecke, wie dies zum Beispiel bei gewerblichen Reitveranstaltungen der Fall ist, sind Genehmigungen einzuholen.
Auf alle Einzelheiten des Reitrechts in den verschiedenen Bundesländern einzugehen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Wer sich detailliert zu diesem Thema informieren möchte, kann jedoch eine Übersicht beim Verfasser anfordern.
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.
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